Tz. 136
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Ein Sportler des Vereins gilt als unbezahlt, wenn er vom Verein oder einem Dritten nicht über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Als Bezahlung gelten nicht, wenn
- dem Sportler vom Verein oder einem Dritten der von ihm durch Einzelnachweis nachgewiesene Aufwand erstattet wird. In diesem Fall kann die monatliche Durchschnittspauschale von 520 EUR – höchstens 6.240 EUR im Jahr überschritten werden;
- die pauschale Aufwandsentschädigung von durchschnittlich 520 EUR pro Monat, jährlich 6 240 EUR nicht übersteigt (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32ff., Anhang 2).
Tz. 137
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die an den Sportler geleisteten Zahlungen von Seiten des Vereins oder einem Dritten sind bei ihm für Zwecke der Lohnsteuer immer auf Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht zu überprüfen. U.U. kann auch Sozialversicherungspflicht in Betracht kommen. S. zur Arbeitnehmereigenschaft von Amateur-Fußballspielern auch das Urteil des BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303. In diesem Urteil wird u. a. entschieden, dass dann kein Arbeitslohn vorliegt, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen (s. hierzu auch H 19.0 LStH, Anhang 8a).
Tz. 138
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wichtig!
- Die o. g. Ausführungen dienen der Einordnung, ob ein Sportler unbezahlt ist. Aus dieser Tatsache können dann Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen beim Verein abgeleitet werden. Der Verein als Arbeitgeber hat aber die ausgezahlten Beträge immer auf lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu überprüfen.
- Werden Wohnungen an Sportler kostenlos überlassen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), der ebenfalls auf lohnsteuerrechtliche und sozia...