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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 146 – ET: 12/2025

Die Anerkennung einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung erfolgt in zwei Schritten.

Zunächst wird bei Gründung einer steuerbegünstigten Einrichtung die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung geprüft und auf Antrag des Steuerpflichtigen durch einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) bestätigt.

Anschließend wird abschließend im Rahmen des Veranlagungsverfahrens über die Steuerbegünstigung entschieden, da neben den formellen Voraussetzungen auch die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO; Anhang 1b) erfüllt sein müssen, um eine Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft zu erhalten.

 

Tz. 2

Stand: EL 146 – ET: 12/2025

Bei bereits bestehenden Körperschaften erfolgt eine fehlende Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) entweder im Rahmen des nächsten Freistellungsverfahrens (= Veranlagung zur Körperschaftsteuer) oder ebenfalls auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Bei einem Wechsel einer bereits bestehenden Körperschaft von der Steuerpflicht in die Steuerbegünstigung im Laufe eines Kalenderjahrs kann die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO (Anhang 1b) erst ab dem darauffolgenden 01.01. erfolgen (§ 60 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

 

Praxis-Beispiel

Der bisher steuerpflichtige Karnevalsverein "Rot-Gold KG 1954 e. V." passt zum 01.04.2024 seine Satzung an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen an und beantragt bei dem zuständigen Finanzamt die Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b).

Die Förderung des Karnevals ist ein nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) anerkannter gemeinnütziger Zweck, so dass der Verein, bei einer formell ordnungsgemäßen Satzung, wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) erhalten kann. Da die Satz...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine

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