Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 18
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Treten bei den Verhältnissen, die für die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (Anhang 1b) erheblich waren, Änderungen ein, so ist die Feststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO, Anhang 1b).
Eine Änderung der Verhältnisse betrifft alle die für eine Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) notwendigen Bestimmungen, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) von Bedeutung sind (Bestimmungen der Steuerbegünstigung), z. B.:
- Änderungen der Zwecke,
- Anpassung an die Mustersatzung,
- Änderung der Vermögensbindung.
Tz. 19
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung tritt erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten ein. Eine zivilrechtlich noch nicht wirksame Satzungsänderung ist zwar angebahnt, aber noch nicht "eingetreten". Bis zu ihrem Inkrafttreten bildet weiterhin die frühere Satzung den nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) auch gemeinnützigkeitsrechtlich bedeutsamen Handlungsrahmen für die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft (BFH vom 23.07.2020, V R 40/18, BStBl II 2021, 3).
Ändert also eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Satzung in den steuerlich relevanten Bereichen, so ist die bisherige Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) erst nach Inkrafttreten der Satzungsänderung, d. h. mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereins-/Handelsregister etc., aufzuheben. Zivilrechtliche Änderungen, d. h. Satzungsänderungen, die nicht die steuerlich relevanten Bereiche betreffen, sind unerheblich. Wird auf Antrag der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft bei nicht relevanten Satzungsänderungen eine Feststellung vorgenommen, scheidet eine Aufhe...