Tz. 8
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Wertabgabebesteuerung ist aber auch in den Fällen zu überprüfen, wenn eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft, Gegenstände (Wirtschaftsgüter), die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind (Gegenstände gehören zum unternehmerischen Vermögen), für Zwecke nutzt (verwendet), die außerhalb des Unternehmens liegen (hier: Nutzung der Gegenstände im ideellen Tätigkeitsbereich). Bedingung für die Wertabgabebesteuerung ist auch, dass der dem unternehmerischen Bereich zugeordnete Gegenstand den Verein zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (s. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Beachte!
Hier gilt wiederum, dass im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung oder des Gegenstandes dann kein Zuordnungswahlrecht (mehr) besteht, wenn die Leistung sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich im engen Sinne (z. B. unentgeltliche Tätigkeit im ideellen Bereich) genutzt werden soll. Grundsätzlich gilt hier das Zuordnungsgebot, wonach die bezogene Leistung oder der bezogene Gegenstand entsprechend seiner beabsichtigten Nutzung im Verhältnis unternehmerischer Bereich und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne aufzuteilen ist. Zu einer unentgeltlichen Wertabgabe (Entnahme) kommt es dann nur noch, wenn sich später das Nutzungsverhältnis dahingehend ändert, dass die Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne zunimmt (s. Abschn. 3.4 Abs. 2 Satz 4 UStAE).
Tz. 9
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Nach § 3 Abs. 9a UStG (Anhang 5) werden einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Hierzu s. auch Abschn. 3.4 UStAE.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens l...