Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 5
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Unterhält ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Fußballverein eine Lizenzspielerabteilung für die 1. oder 2. Bundesliga, begründet dieser damit zwingend einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Zum einen überschreiten die Einnahmen aus dem Lizenzspielerbetrieb die Unschädlichkeitsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR, zum anderen würde auch eine Option nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ebenfalls nicht zur Annahme eines Zweckbetriebs führen können, da der Verein in den Bundesligaspielen bezahlte Sportler (§ 67a Abs. 3 AO, Anhang 1b) einsetzt.
Tz. 6
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Sportverein, der über eine Lizenzspielerabteilung verfügt, kann jedoch mit seinen übrigen Tätigkeiten – soweit diese nicht wiederum einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen – durchaus als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt werden. So stellt die Förderung des Sports eine steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung dar (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Auch das Nebeneinander der Amateur- und Profisportbetriebe ist für die Steuerbegünstigung nicht schädlich. So regelt § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b), dass es unschädlich ist, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten Sport auch den bezahlten Sport fördert.
Tz. 7
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Nebeneinander eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Lizenzspielbetrieb" ist dabei durchaus möglich, da der Lizenzspielbetrieb die Anwendung des § 67a AO (Anhang 1b) für den Amateurspielbetrieb nicht ausschließt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei den Spielen der Amateure keine bezahlten Sportler eingesetzt werden.
Tz. 8
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
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