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Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) / 7 Beitragszahlverfahren

Britta Berg
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Die Beitragszahlung kann nach Anmeldung beim Träger der Rentenversicherung durchgeführt werden. Eine Anmeldung ist erforderlich, um für den Versicherten das für ihn in Betracht kommende Verfahren beim Rentenversicherungsträger einzurichten. Für die Anmeldung ist ein Anmeldevordruck seitens des Trägers der Rentenversicherung zu Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen.[1] Eine verspätete Zahlung nach dem Stichtag 31.3. des Folgejahres für freiwillig Versicherte ist in Ausnahmefällen (Härtefällen) möglich.

Als freiwillig Versicherter ist dieser berechtigt, auch nach dem 31.3. des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr Beiträge zu zahlen, wenn er u. a. die Anmeldung vor dem 31.3. des Folgejahres eingereicht hat und ihn keinerlei Verschulden an der Zahlung erst nach dem Stichtag trifft.

Wurde die Anmeldung bis zum 31.12. des vorausgegangenen Kalenderjahres eingereicht, wirken sich Veränderungen des Mindestbeitrags und des Beitragssatzes nicht zu seinen Lasten aus.

Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:

  • Rentenversicherungsnummer des Versicherten,
  • Vor- und Familienname des Versicherten,
  • Verwendungszeitraum, sofern er nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und
  • Art des Beitrags (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag).[3]

Beiträge, die nicht zugeordnet werden können, werden als nicht zuzuordnende Gutschrift einbehalten oder an den Absender zurückgezahlt.[4]

Zahlen Unternehmen für mehrere Versicherte freiwillige Beiträge, ist auch die Sammelüberweisung zugelassen, sofern eine Liste übersandt wird, die die Zuordnung...

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