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Reisekosten bei Arbeitnehmern / 7 Reisenebenkosten

Rainer Hartmann
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7.1 Reisenebenkosten im Einzelnen

Als Nebenkosten kommen nach R 9.8 LStR in Betracht:

  • die Beförderung, Versicherung und Aufbewahrung von Gepäck.
  • Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder mit Geschäftspartnern sowie Telefongespräche privaten Inhalts zur Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Freunden bei mindestens einwöchiger beruflicher Auswärtstätigkeit.[1]
 
Wichtig

Werbungskostenabzug für private Ferngespräche

Nach der BFH-Rechtsprechung sind entgegen der Lohnsteuer-Richtlinien private Ferngespräche als Reisenebenkosten zu berücksichtigen, wenn sie während einer mindestens 1-wöchigen beruflichen Auswärtstätigkeit entstanden sind. Im Urteilsfall hatte der BFH die vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Kosten für ein Telefonat pro Woche anerkannt.[2] Die Finanzämter folgen dieser Rechtsprechung. Aufgrund längerer beruflicher Abwesenheit von mindestens einer Woche werden die eigentlich privaten Kosten der Lebensführung zu beruflich veranlassten Mehraufwendungen, weil insoweit die notwendigen privaten Angelegenheiten aus der Ferne nur im Wege der Telekommunikation geregelt werden können. Ein pauschaler Abzug für ein 15-minütiges Telefonat pro Woche, vergleichbar der Regelung zur doppelten Haushaltsführung, ist nicht vorgesehen. Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehe- bzw. Lebenspartners an den auswärtigen Einsatzort sind dagegen auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit – anders als bei einer doppelten Haushaltsführung – keine Werbungskosten. Umgekehrten Familienfahrten fehlt es an der beruflichen Veranlassung.[3]

  • Gebühren für die Benutzung von Straßen, Brücken, Tunneln und Parkplätzen, sanitären Einrichtungen auf Rastplätzen.[4] Zum Nachweis reichen lt. Verwaltungsanweisung insbesondere bei Lkw-Fahrern repräsentative Aufzeichnungen für einen Zeitraum von 3 Monaten.[5] Da...

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