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Rechtskreis / 1 Rechtskreisdefinition

Norbert Minn
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Das "Beitrittsgebiet", das im sozialversicherungsrechtlichen Kontext häufig auch als "Rechtskreis/Ost" bezeichnet wird, umfasst die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Gebiet des ehemaligen Ost-Berlin.

Demgegenüber zählen zu den "alten" Bundesländern, die häufig als "Rechtskreis/West" bezeichnet werden, die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie das Gebiet des ehemaligen West-Berlin.

1.1 Zielsetzung der unterschiedlichen Rechtskreise

Nach dem Einigungsvertrag wurde im Wesentlichen die Situation der neuen Bundesländer im Anpassungsprozess an den Standard der alten Bundesländer berücksichtigt. Für eine Übergangszeit nach der Wiedervereinigung wurde das Vertrauen der Betroffenen in die Rechtslage der ehemaligen DDR geschützt, soweit nach diesem Recht höhere Leistungen gewährt wurden.

Sonderregelungen der ehemaligen DDR gelten noch im Bereich der Rentenversicherung und betreffen die Überleitung der Ansprüche ehemals Zusatz- oder Versorgungsberechtigter in der ehemaligen DDR in das bundesdeutsche Rentenrecht.

1.2 Schwerpunkte der Unterschiede

Sozialversicherungsrechtlich relevante, unterschiedliche Regelungen in den beiden Rechtskreisen Ost und West liegen ausschließlich im Recht der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung. Hierfür ursächlich sind die nach wie vor unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, die insbesondere bei leistungsrechtlichen (z. B. Rentenwert, Hochwertungsfaktor) und auch bei beitragsrechtlichen Regelungen (Bemessungsgrenzen, Bezugsgröße) noch ihren Niederschlag finden.

1.2.1 Kranken-/Pflegeversicherung

Zum 1.1.2001 wurden durch das "Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung" nahezu sämtliche Bestimmungen sowohl beitragsrechtlicher als auch leistungsrechtlicher Art in der...

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