Was für Veräußerungen gilt, gilt auch für andere entgeltliche Rechtsgeschäfte (Dienst-/Werkleistungen, Vermietung, Darlehen). Es sind nach Auffassung des BFH keine zureichenden Gründe dafür erkennbar, entgeltliche Verträge zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einem Gesellschafter, die Leistungen zum Gegenstand haben, grundsätzlich anders zu beurteilen als entgeltliche Veräußerungsgeschäfte. Erbringt die Gesellschaft Dienst- oder Werkleistungen für ihren Gesellschafter wie an fremde Dritte gegen ein verkehrsübliches Entgelt, erzielt sie damit Betriebseinnahmen. Andererseits sind die durch die Leistung verursachten Aufwendungen Betriebsausgaben.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG (Sondervergütungen) ist anwendbar, wenn die Personengesellschaft Leistungen an ihren Mitunternehmer erbringt oder ihm Wirtschaftsgüter/Kapital zur Nutzung überlässt; das Gesetz kennt keine "negativen Sondervergütungen". Der Gesellschafter kann seine Zahlungen daher nicht von seinem Gewinnanteil bei der Personengesellschaft abziehen.
Ob die Zahlungen beim Gesellschafter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen anderer steuerbarer Einkünfte abziehbar oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, hängt davon ab, wodurch die Zahlung veranlasst worden ist. Hat z. B. die Personengesellschaft (Bauunternehmen) Reparaturarbeiten an einem vermieteten Wohngebäude des Gesellschafters ausgeführt, kann die Zahlung des Gesellschafters als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
Gleiches gilt bei der Vergabe eines Darlehens an den Gesellschafter. Gewährt die Gesellschaft dem Gesellschafter zu verkehrsüblichen Bedingungen ein Darlehen, so bestimmen die steuerlichen Rechtsfolgen des Geschäfts sich nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr...