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Rechnungslegung nach IFRS / 5.3.3 Beizulegender Stichtagswert (fair value)

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 58

Der Begriff des fair value ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld bezahlt werden würde.[1] Inhaltlich ergeben sich kaum Unterschiede zu der bis zum Geschäftsjahr 2014 geltenden Definition der alten IAS 16.6, IAS 18.7, IAS 21.8, IAS 32.11, nach der der fair value der Betrag ist, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte. Es handelt sich um einen Abgangspreis, wobei es unerheblich ist, ob dieser unmittelbar beobachtet werden kann oder über anerkannte Bewertungstechniken geschätzt wird. Eine Berücksichtigung von Transaktionskosten hat nicht zu erfolgen, da diese nicht Merkmal eines Vermögenswerts oder einer Schuld sind (IFRS 13.25). Anders verhält es sich dagegen mit Transportkosten, da diese sehr wohl Bestandteil des Vermögenswerts sein können (IFRS 13.26/BC62).

 

Rz. 58a

Dem Umstand, dass der unmittelbare Rückgriff auf das Konstrukt eines aktiven Markts und der daran anknüpfenden Bedingungen im Fall produktionsbezogener und mehrheitlich unternehmensspezifischer Vermögenswerte, wie Sachanlagen und Gebäude, angesichts vielfältiger Spezifikationen und einer daraus resultierenden Inhomogenität realiter vielfach nicht möglich sein wird, trägt IFRS 13 durch den erlaubten Rückgriff auf entsprechende Marktpreisschätzungen Rechnung. Konkret ist folgende fair value-Hierarchie für Faktoren der Bewertung vorgesehen:

  • Bei Vorliegen eines beobachtbaren Marktpreises an einem aktiven, dem Unternehmen zugänglichen Markt ist dieser als fair value am Bewertungsstichtag anzusetzen (mark to market).
  • Wenn zwar am Stichtag keine entsprechenden Marktpreise existiere...

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