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IFRS 13 - Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (2023)

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ZIELSETZUNG

1

In diesem IFRS

 

a)

wird der Begriff beizulegender Zeitwert definiert,

 

b)

wird in einem einzigen IFRS ein Rahmen für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abgesteckt und

 

c)

werden Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verlangt.

2

Der beizulegende Zeitwert ist eine marktbasierte und keine unternehmensspezifische Bewertungsgröße. Für einige Vermögenswerte und Schulden sind unter Umständen beobachtbare Markttransaktionen oder Marktinformationen verfügbar. Für andere Vermögenswerte und Schulden sind jedoch eventuell keine beobachtbaren Markttransaktionen oder Marktinformationen verfügbar. In beiden Fällen wird mit einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert jedoch das gleiche Ziel verfolgt – nämlich die Schätzung des Preises, zu dem unter aktuellen Marktbedingungen am Bewertungsstichtag ein gewöhnlicher Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern stattfinden würde, bei dem der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde (aus Sicht eines Marktteilnehmers, der den Vermögenswert hält oder die Schuld begleichen muss, also der Abgangspreis zum Bewertungsstichtag).

3

Ist ein Preis für einen identischen Vermögenswert oder eine identische Schuld nicht beobachtbar, ermittelt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert anhand eines anderen Bewertungsverfahrens, bei dem so weit wie möglich relevante beobachtbare und so wenig wie möglich nicht beobachtbare Eingangsparameter verwendet werden. Da der beizulegende Zeitwert eine marktbasierte Bewertungsgröße ist, wird er anhand der Annahmen, einschließlich der Annahmen zum Risiko ermittelt, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden. Folglich ist die Absicht eines Unternehmens, einen Vermögenswert zu halten oder eine Schuld zu begleichen oder anderw...

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