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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.2.2 Sachgrundbefristung zum Zwecke der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund, sofern nicht die Ausnahmetatbestände der erleichterten Befristung ohne Sachgrund nach den Absätzen 2, 2a oder 3 greifen. Neben der erleichterten Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund ist die Befristung zum Zwecke der Erprobung unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ausdrücklich in den Katalog der Regelbeispiele aufgenommen worden, die eine Befristung sachlich zu rechtfertigen vermögen.

Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, mit dem Arbeitnehmer könnte eine Befristung zum Zwecke der Erprobung beliebig vereinbart werden. Allein die Vereinbarung, die Befristung erfolge aus einem der im Katalog der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannten Gründe, genügt nicht. Der jeweilige Grund muss im Einzelfall nach den gegebenen Umständen auch tatsächlich und objektiv vorliegen. Für die Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.

Im Fall der Befristung zum Zwecke der Erprobung bedeutet dies insbesondere, dass nach der gegebenen Sachlage überhaupt ein Erprobungsbedürfnis bestehen muss. Kennen sich die Parteien des Arbeitsvertrags noch nicht, liegt ein solches auf der Hand. An einem Grund für die Erprobung und damit auch für die damit begründete Befristung kann es aber fehlen, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers deshalb beurteilen kann.[1]

Eine Ausnahme stellt insoweit die Situation des Betriebsübergangs gemäß § 613a B...

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