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Praxis-Beispiele: Schüler / 1 Minijob

Harald Janas, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Sachverhalt

Ein 17-jähriger Schüler arbeitet neben dem Besuch des Gymnasiums nachmittags sowie samstags insgesamt 8 Stunden in der Woche. Sein monatliches Entgelt beträgt 450 EUR. Der Schüler ist über seinen Vater gesetzlich familienversichert.

Wie ist die Tätigkeit des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Der Schüler übt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, da sein Arbeitsentgelt mit 450 EUR monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR liegt. Er ist somit kranken-, pflege-, und arbeitslosenversicherungsfrei, jedoch rentenversicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht kann er sich auf Antrag befreien lassen.
  • Der Arbeitgeber muss die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge- und die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (es wurde kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt) an die Minijob-Zentrale abführen und dorthin entsprechende Meldungen erstatten. Sowohl der Beschäftigungsbeginn (Meldegrund "10") als auch das Beschäftigungsende (Meldegrund "30") sind jeweils spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Anfang bzw. Ende zu melden.
  • Die U1- und U2-Umlagen sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.
  • Die Insolvenzgeldumlage ist an die Minijob-Zentrale abzuführen.
  • Eine Bescheinigung über den Schülerstatus ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden.

Hinweis

Seit dem 1.10.2022 knüpft die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn an, sodass bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Minijob-Grenze ansteigt. Durch d...

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Schüler

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