Die Verpflichtung zur Direktvermarktung für PV-Anlagen wird seit dem 1.1.2025 schrittweise eingeführt. Für PV-Anlagen mit einer Leistung über 100 kWp, die ab 2025 in Betrieb genommen werden, entfällt die feste Einspeisevergütung gemäß dem EEG sofort. Ab 2025 soll die Grenze in drei Jahresschritten auf 25 kW abgesenkt werden. Das bedeutet, dass ab 2025 auch Betreiber kleinerer Anlagen schrittweise verpflichtet werden, ihren erzeugten Strom direkt zu vermarkten.
Die genaue Umsetzung und die jeweiligen Schwellenwerte für die einzelnen Jahre werden in den kommenden gesetzlichen Regelungen festgelegt. Es gibt aber eine Übergangsregelung, bei der Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen, die vor 2025 in Betrieb genommen wurden, weiterhin eine feste Einspeisevergütung erhalten können.
In der Direktvermarktung verkaufen Anlagenbetreiber ihren erzeugten Strom direkt an der Börse oder an einen Stromabnehmer (z. B. Stadtwerke, Unternehmen). Dies erfolgt oft über sog. "Direktvermarkter", die als Vermittler auftreten und den Stromhandel für die Betreiber übernehmen.
Die Betreiber erhalten eine Marktprämie, die den Unterschied zwischen dem Börsenstrompreis und der staatlich garantierten EEG-Vergütung ausgleicht. Wenn der Börsenstrompreis negativ ist, erhalten die Betreiber keine Marktprämie.
Einspeisevergütung bei Direktvermarktung
Bei Anlagen, die an der Direktvermarktung teilnehmen, erhöht sich die Einspeisevergütung nach § 53 Abs. 1 EEG 2021/EEG 2023 um die sog. Marktprämie. Die Höhe der gleitenden Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen "anzulegenden Wertes" für die Solaranlage ermittelt. Die hier veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kW (1 MW). Für Solaranlagen in der Teileinspeisung gelten die regulären...