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Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Anspruch auf Pflegeleistungen ruht grundsätzlich bei einem Auslandsaufenthalt. Das Pflegegeld kann jedoch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz weiter gezahlt werden. Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen des örtlichen Leistungsträgers wird das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt ist § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus den Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 19.12.2024 und v. 13.2.2018-II) und der VO (EG) Nr. 883/2004.

Sozialversicherung

1 Überblick

 
Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt
↓
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt
ABER
Auslandsaufenthalt
↓ ↓
1.

bis zu 6 Wochen:

  • Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
  • Pflegesachleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet.
1.

in EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten:

  • Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, d. h. bei Aufenthalt in einem EU-Staat besteht Anspruch auf Pflegegeld.
  • Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen vom Träger des Wohnorts wird das Pflegegeld um diesen Betrag gemindert.
2.

mehr als 6 Wochen:

  • Anspruch auf Pflegeleistung ruht.
2.

in EWR-Staaten, Dänemark oder Schweiz:

  1. Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlos:

    • Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, d. h. es besteht Anspruch auf Pflegegeld.
    • Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen vom Träger des Wohnorts wird das Pflegegeld um diesen Betrag gemindert.
  2. Andere Staatsangehörige

    • Anspruch auf Sachleistungen des Wohnstaates oder
    • Anspruch auf Pflegegeld.
    3.

außerhalb der EU-/EWR-Staaten bzw. außerhalb der Schweiz (z. B. Türkei, Tunesien):

  • Pflegegeld kann nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt für 6 Wochen im Kalenderjahr gezahlt werden.

Tab. 1: Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt

Zu den EU-Staaten zählen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zu den EWR-Staaten zählen Island, Liechtenstein und Norwegen.

2 Ruhen der Leistungsansprüche

Die Pflegeleistungen ruhen grundsätzlich während einem Auslandsaufenthalt.

3 Vorübergehender Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen

Das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld ist bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter zu gewähren.

Die Pflegesachleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet.

 
Wichtig

Auslandsaufenthalt auf Dauer

Die Pflegeleistungen ruhen bei einem Auslandsaufenthalt auf Dauer.

 
Praxis-Beispiel

Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist aufgrund des Rentenbezugs in Deutschland kranken- und pflegeversichert. Er verbringt jeweils den deutschen Winter (1.11. bis 31.3. des Folgejahres) in der Türkei.

Das Pflegegeld wird vom 1.11. bis 12.12. sowie vom 1.1. bis 11.2. weitergezahlt. Die restlichen Zeiten ruhen die Pflegeleistungen.

4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Wochen/Leistungen bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Es besteht neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen von bis zu 6 Wochen[1] ein weiterer Anspruch bei Aufenthalten in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz.

[1]

S. Abschn. 2.

4.1 Auslandsaufenthalt in der EU/im EWR-Ausland/in der Schweiz

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung und deshalb ins EU/EWR-Ausland oder Schweiz exportfähig. Der Pflegebedürftige

  • hält sich vorübergehend oder auf Dauer in einem EU-Staat auf und
  • hat im Wohnstaat Anspruch auf Pflegesachleistungen,

so ist das Pflegegeld um den Betrag der Sachleistungen des Wohnstaates zu mindern.

 
Wichtig

Staatsangehörigkeit des Versicherten

Diese Regelungen gelten in EU-Staaten – mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten. In den EWR-Staaten, der Schweiz und Dänemark gilt diese Regelung nur für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose.

 
Praxis-Beispiel

Auslandsaufenthalt in der EU

Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 2) ist bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert und wohnt in den Niederlanden. Sie erhält von der niederländischen Krankenversicherung Sachleistungen.

Das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR wird um die in Anspruch genommene Sachleistung gemindert.

Pflegebedürftige, die

  • sich in einem EWR-Staat, der Schweiz oder Dänemark aufhalten und
  • nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose sind

müssen sich für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung des Wohnstaates oder den Export des Pflegegeldes entscheiden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Auslandsaufenthalt in einem EWR-Staat

Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 3) ist türkische Staatsangehörige und bei einer Pflegekasse in Deutschland v...

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