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Nebeneinkommensbescheinigung / 1 Bescheinigungspflicht

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Um eine korrekte und schnelle Festsetzung eines Anspruchs auf laufende Geldleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung zu gewährleisten, sind Arbeitgeber bzw. Auftraggeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Auskünfte über die Nebenerwerbstätigkeit eines bei ihnen beschäftigten/tätigen Leistungsberechtigten zu erteilen.

Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er die Nebenverdienstbescheinigung in Papierform ausstellt oder die Daten elektronisch übermittelt. Wird die Papierform gewählt, so ist der amtliche Vordruck "Nebeneinkommensbescheinigung" zu benutzen.[1]

Anforderungen an die elektronische Form

Die elektronische Form muss den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechen:

  • Die Meldung muss über gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
  • Sie muss über systemüberprüfte Programme oder mit einer Ausfüllhilfe im eXTra-Standard erfolgen.
  • Die Bundesagentur hat Rückmeldungen an den Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erledigen.
  • Die Meldung muss nach Datensätzen mit Schlüsselzahlen erfolgen, die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden.
 
Hinweis

Schriftliche Information zum Widerspruchsrecht

Der Arbeitnehmer kann der Übermittlung der Bescheinigung in elektronischer Form widersprechen. Über das Widerspruchsrecht muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher schriftlich aber formfrei informieren.

Wurde der elektronischen Übermittlung widersprochen, muss der Arbeitnehmer die ausgehändigte Papierbescheinigung selbst an die Agentur für Arbeit weiterleiten.

Bescheinigungspflicht für Personen mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Bescheinigungspflicht besteht für Arbeitgeber und Auftraggeber, die Personen beschäftigen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (u. a. Bürgergeld) nach dem SGB II beantragt haben oder ...

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