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Nachhaltigkeit: Risiken und Chancen unternehmensbezogene ... / 5 EU-Berichtsstandards

Dr. Manuel Schütt, Ass. jur. David von Varendorff
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Die Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen in Unternehmensberichten war lange Zeit durch eine gewisse Kreativität geprägt. Unternehmen konnten (mangels Regelung) auf sämtliche Rahmenwerke oder Standards bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verzichten.[1] Diese Gestaltungsspielräume werden in Zukunft wegfallen.[2]

Die CSRD hat die Europäische Kommission dazu ermächtigt, einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichte zu erlassen.[3] Mithilfe dieser Standards sollen nicht nur die zukunfts- und vergangenheitsbezogenen sowie quantitativen und qualitativen Informationen in den Nachhaltigkeitsberichten spezifiziert werden.[4] Diese Standards sollen auch die Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte vereinheitlichen und die Qualität der Berichterstattung verbessern.[5]

Die Europäische Kommission ist der Ermächtigung aus der Nachhaltigkeitsrichtlinie inzwischen nachgekommen.[6] Die am 22.12.2023 erlassenen ersten Standards gelten als delegierte Verordnungen seit dem 1.1.2024 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedstaaten, ohne dass eine Umsetzung der Mitgliedstaaten notwendig ist.[7] Die Kommission hat jedoch von Anfang an zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, wonach gewisse berichtspflichtige Unternehmen, die i. d. R. nicht mehr als 750 Mitarbeiter beschäftigen, innerhalb einer Übergangszeit von 1 bis 2 Jahren auf die Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen verzichten können.[8] Die Europäische Kommission hat diese Ausnahmeregelung inzwischen sowohl zeitlich als auch sachlich erweitert.[9] Die Geltung der Ausnahmen wurde nicht nur um weitere 3 Jahre angeordnet, sondern es wurden auch viele der Beschränkungen aufgegeben, die Ausnahmen nur für Unternehmen vorsahen, die weniger oder genau 750 Mitarbeiter beschäftigen.[10] Insgesamt muss zwar w...

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