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Mediation und Güterichterverfahren im Arbeitsrecht / 4.2 Güterichterverfahren und Mediation im Urteilsverfahren

Dr. Carsten Teschner
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In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und sonstigen Arbeitsstreitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren ausgetragen werden[1] findet in erster Instanz zunächst stets eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden Richter zum Zwecke der gütlichen Einigung. Diese hat – je nach Gestaltung durch den Vorsitzenden – mitunter "mediative Züge".[2]

 

Ergänzend hierzu gilt § 54 Abs. 6 ArbGG: "Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."

Im Güterichterverfahren vor dem speziell zuständigen und nicht entscheidungsbefugten Güterichter wird ein Protokoll über die Güteverhandlung nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.[3] Der Güterichter ist ein deutsches Gericht i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sodass vor ihm abgeschlossene Vergleiche Vollstreckungstitel darstellen.[4]

Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Güterichter kann nach zutreffender Ansicht nur dann erfolgen, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.[5]

Die Verweisungsentscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss des Vorsitzenden. Sie kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen, also auch noch im Verhandlungstermin vor der Kammer oder im Berufungsverfahren.

Das Güterichterverfahren führt prozessual nicht zu einem "Ruhen" des Verfahrens, da das gerichtliche Verfahren ja gerade weiter betrieben wird. Die Prozessakte wird an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zuständigen Güterichter weitergeleitet. Dieser betreibt den Rechtsstreit sodann durch eine Terminierung zur Güterichterverhandlung, meist in Absprache mit den Parteien. Die Güterichterverhan...

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