Die Steuerklassen sind für die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge von entscheidender Bedeutung. Die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers werden zentral vom Bundeszentralamt für Steuern in der sog. ELStAM-Datenbank verwaltet und dem Arbeitgeber auf Abruf in einem authentifizierten Verfahren in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale liegt bei den Finanzämtern. Eine Steuerklassenänderung für das Lohnsteuerverfahren darf nur durch das Finanzamt, ggf. im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens, vorgenommen werden.
Die Steuerklassen bestimmen, welche persönlichen Verhältnisse und, daran anknüpfend, welche Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Weiter ergibt sich hieraus, ob der Grundtarif oder aber der für verheiratete Arbeitnehmer bzw. der für Arbeitnehmer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgebliche Splittingtarif der Lohnsteuerberechnung zugrunde zu legen ist.
Die folgende Tabelle gibt an, welcher Steuertarif und welche Freibeträge für die einzelnen Steuerklassen in die Tabelle eingearbeitet sind. Die Steuerklasse VI wurde wegen des komplizierten besonderen Berechnungsverfahrens nicht dargestellt.
| Steuerklassen |
I |
II |
III |
IV |
V |
| Grundfreibetrag1 |
12.564 |
12.564 |
25.128 |
12.564 |
0 |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag¹ |
1.430 |
1.430 |
1.430 |
1.430 |
1.430 |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag |
36 |
36 |
36 |
36 |
36 |
| Vorsorgepauschale2 |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
| Entlastungsbetrag für Alleinstehende |
0 |
4.260 |
0 |
0 |
0 |
Tab. 1: Steuerklassen und Steuerabzugsbeträge
1 Die Beträge sind in EUR angegeben und beziehen sich auf die 2027 geltende Gesetzesfassung.
2 Die Vorsorgepauschale wird im Lohnsteuerabzugsverfahren bei allen ...