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Lohnsteuer-Nachschau / 3 Rechte und Pflichten der Finanzverwaltung

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Während der Lohnsteuer-Nachschau dürfen die beauftragten Bediensteten der Finanzverwaltung die Grundstücke und Räume der Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben. Die Grundstücke und Räume müssen aber nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich tätigen Personen stehen. Die Nachschau kann sich auch auf gemietete oder gepachtete Grundstücke oder Räume sowie auf andere Orte erstrecken, z. B. eine Baustelle.[1]

Zutritt zu Privaträumen absolute Ausnahme

Wohnräume dürfen allerdings gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.[2] Ein häusliches Arbeitszimmer oder Büro, welches innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung gelegen ist, darf aber auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn es nur durch die ausschließlich privat genutzten Wohnräume erreichbar ist.[3]

Kein Recht auf elektronischen Datenzugriff

Weil die Lohnsteuer-Nachschau keine Lohnsteuer-Außenprüfung ist[4], kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger nur dann auf elektronische Daten des durch die Nachschau Bertoffenen zugreifen, wenn dieser zustimmt. Stimmt er dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverzüglich ausgedruckt werden.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 16.10.2014, IV C 5 – S 2386/09/10002 :001, BStBl 2014 I S. 1408, Rz. 7.
[2] § 42g Abs. 2 Satz 3 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 16.10.2014, IV C 5 – S 2386/09/10002 :001, BStBl 2014 I S. 1408, Rz. 8 und 9.
[4] § 42f EStG.
[5] Vgl. § 147 Abs. 5 2. Halbsatz AO,

BMF, Schreiben v. 16.10.2014, IV C 5 – S 2386/09/10002 :001, BS...

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