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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren / 10.3 Keine Verdopplung der Antragsgrenze bei Ehe-/Lebenspartnern

Rainer Hartmann
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Stellen Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die beide im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags, werden die Aufwendungen und die abziehbaren Beträge beider Ehe-/Lebenspartner für die Prüfung der Antragsgrenze zusammengerechnet. Die Antragsgrenze von 600 EUR wird bei Ehe-/Lebenspartnern nicht verdoppelt.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Antragsgrenze durch Werbungskosten des Ehepartners

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw zu seiner 12 Kilometer entfernten ersten Tätigkeitsstätte; die abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt demnach 792 EUR (12 km x 0,30 EUR x 220 Tage). An Kirchensteuer zahlt der Arbeitnehmer 280 EUR jährlich. Außerdem hat er aus einer Zahnarztrechnung einen Kostenanteil von 300 EUR selbst bezahlt.

Ergebnis: Die Werbungskosten (Entfernungspauschale) bleiben in diesem Fall außer Betracht, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR liegen. Die für die Antragsgrenze maßgebenden Aufwendungen betragen deshalb nur 580 EUR (280 EUR + 300 EUR). Ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann nicht gestellt werden.

Wäre der Ehegatte des Arbeitnehmers berufstätig und könnte für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 1.300 EUR geltend machen, würden sich die abzugsfähigen Werbungskosten um 70 EUR (1.300 EUR – 1.230 EUR) auf insgesamt 650 EUR erhöhen. In diesem Fall könnten die Ehepartner einen gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

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