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LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.1 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten im eigenen Geschäftsbereich

Prof. Dr. Wanja Wellbrock
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Bei der Betrachtung des eigenen Geschäftsbereichs ist zwischen dem eigenen Geschäftsbereich im Inland und dem eigenen Geschäftsbereich im Ausland zu differenzieren. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland gelten die strengsten Regeln, sodass die Abhilfemaßnahmen stets zu einer klaren Beendigung der Verletzung führen müssen. Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland ist die Formulierung etwas weicher gefasst. Hier müssen die Abhilfemaßnahmen "nur" in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen[1].

Der juristische Begriff "in der Regel" im Zusammenhang mit dem LkSG bedeutet, dass eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Ergebnis normalerweise erwartet wird, es aber auch Ausnahmen geben kann, die auf den spezifischen Umständen oder Bedingungen der jeweiligen Region basieren. In solchen Fällen können Unternehmen möglicherweise alternative Maßnahmen ergreifen, um dennoch sicherzustellen, dass sie ihren Lieferkettensorgfaltspflichten nachkommen.

Diese Auslegung betrifft auch verbundene Unternehmen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 LkSG. In verbundenen Unternehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt[2]. Als entscheidendes Kriterium bei verbundenen Unternehmen muss somit ein bestimmender Einfluss der Obergesellschaft vorliegen, bspw. der Konzernmutter gegenüber ihren Tochterunternehmen. Erst dann zählt eine konzernangehörige Gesellschaft zum Geschäftsbereich der Obergesellschaft. Es bedarf somit deutlich mehr als nur einer Abhängigkeit. Primär betrifft es Konzerne, die sich durch hohe Mehrheitsbeteiligungen, personelle Überschneidungen in Geschäfts- und Führungsebene der Mutter und Tochter, konzernweite Compliance-Systeme oder ein übe...

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