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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.14 § 19 ErbStG (Steuersätze)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2024

Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen/§ 16 ErbStG/§ 19 ErbStG

 

Die Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen wurden seit dem Jahr 2009 trotz des kräftigen Preisniveauanstiegs nicht mehr erhöht. Entsprechendes gilt für die bestehenden Wertgrenzen des progressiven Steuertarifs. Ergebnis ist damit eine reale Erhöhung der ErbSt bzw. SchenkSt. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Von daher dürfte es insoweit an der demokratischen Legitimation fehlen.

(so Beznoska/Hentze/Kauder, Anpassung der Freibeträge und Wertgrenzen bei Erbschaften und Schenkungen, DB 2024, 213)

Auswirkungen des Lohnsummenverstoßes nach § 13a Abs. 3 ErbStG auf den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG / § 19 Abs. 3 ErbStG

 

Nach Auffassung der FinVerw (R E 13a.9 Abs. 1 S. 10 Nr. 4 ErbStR) soll sich - im Gegensatz zur Auffassung der Literatur - ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung auf den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG nicht auswirken. Der Auffassung der FinVerw dürfte vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers zu folgen sein.

(so Lehmann, Welche Auswirkungen hat der Lohnsummenverstoß nach § 13a Abs. 3 ErbStG auf den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG?, DStR 2024, 2565)

2.14.1 § 28 ErbStG (Stundung)

• 2025

Steuerstundung für Wohnimmobilien / § 28 Abs. 3 ErbStG

 

Die Steuerstundungsregelung für Wohnimmobilien in § 28 Abs. 3 ErbStG ist ab dem 1.1.2025 erheblich erweitert worden. Es kommt nur noch darauf an, dass zu dem Erwerb Grundbesitz gehört, der zu Wohnzwecken genutzt wird, wobei gleichgültig ist, ob die Nutzung zu Wohnzwecken durch den Erben oder durch Dritte erfolgt. Begünstigt sind nunmehr auch Immobilien, die bisher vom Erblasser bzw. Schenker eigengenutzt wurden und nunmehr vermietet werden. Gleiches gilt für vom Erblasser eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Ebenfalls begünstigt sind...

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