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Lieferung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Lieferung im Umsatzsteuerrecht liegt vor, wenn ein Unternehmer einer anderen Person die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Dabei ist auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen. Oberbegriff ist die Leistung im Umsatzsteuerrecht. Der Tatbestand der Lieferung stellt neben der sonstigen Leistung die Hauptanspruchsgrundlage für steuerbare Umsätze (Leistungen) dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben der Grunddefinition des Liefertatbestands nach § 3 Abs. 1 UStG hat der Gesetzgeber diverse Ergänzungsdefinitionen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, um auch Rechtsvorgänge, die zivilrechtlich nicht zu einer Lieferung führen würden, umsatzsteuersystematisch als Lieferung zu definieren; zum 1.7.2021 ist eine fiktive Lieferung in bestimmten Fällen der Einschaltung einer elektronischen Schnittstelle in eine Lieferung in § 3 Abs. 3a UStG eingeführt worden. Die wesentlichen Verwaltungsanweisungen finden sich in Abschn. 3.1 – 3.9 UStAE sowie für die fiktiven Reihengeschäfte ab dem 1.7.2021 in Abschn. 3.18 UStAE.

1 Definition der Lieferung

Der Leistungstatbestand Lieferung stellt neben dem Leistungstatbestand der sonstigen Leistung[1] den Kernbegriff für Leistungen eines Unternehmers im Umsatzsteuerrecht dar. Damit eine steuerbare Lieferung eines Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen kann – und damit eine Umsatzsteuer für die Leistung entstehen kann – muss überprüft werden, ob eine Lieferung vorliegt und wo der Ort dieser Lieferung[2] ist.

Neben der Grunddefinition der Lieferung sind im Umsatzsteuergesetz auch Sonderfälle als Lieferung definiert, ohne die eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung bestimmter Vorgänge nicht möglich wäre.

 
Lieferungen im Umsatzsteuerrecht
Rechtsvorschrift Regelungsgehalt
§ 3 Abs. 1 UStG Grunddefinition der Lieferung: Eine L...

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