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Leitfaden 2022 - Anlage Zinsschranke / 6 Verrechenbares EBITDA und EBITDA-Vortrag (Gesamtbetrag) (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

Dr. Marion Frotscher
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Vor Zeilen 50–102

In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt.

Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", das 30 % des EBITDA beträgt. Das EBITDA ist also außerhalb des Formulars zu berechnen und dann i. H. v. 30 % als verrechenbares EBITDA in das Formular zu übernehmen.

Das EBITDA errechnet sich wie folgt:

  • Einkommen (earnings): Nach § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG ist dies das Einkommen vor Verlust- und Spendenabzug, also der Betrag aus der Zeile 68 der Anlage ZVE, abzüglich der Beträge in den Zeilen 56–59 (Verlustberücksichtigung gem. § 10d EStG) und Zeile 34 (Spendenabzug). In diesem Betrag ist das Einkommen der Organgesellschaften (Zeile 38 der Anlage ZVE) enthalten, allerdings noch um den Spendenabzug zu bereinigen, da die Erhöhung des Einkommens um den Betrag der Zeile 34 nur die vom Organträger geleisteten Zuwendungen umfasst. Das Einkommen laut Zeile 68 ist daher zusätzlich um die von allen Organgesellschaften geleisteten abzugsfähigen Zuwendungen zu erhöhen, d. h. um die Beträge der Zeilen 34 der Anlagen ZVE aller Organgesellschaften.
  • Bereinigung des Einkommens um Zinsen (interests): Dazu sind die vom Einkommen laut Zeile 127 der Anlage GK abgezogenen Zinsen wieder hinzuzurechnen.
  • Steuern (taxes): An sich sind auch Steuern hinzuzurechnen. Die Steuern sind als nicht abzugsfähige Ausgaben aber bereits im Einkommen enthalten, sodass keine weitere Korrektur erforderlich ist.
  • Erhöhung des Einkommens um Abschreibungen (depreciation and amortisation): Dazu sind die in Zeile 37 aufgeführten Beträge hinzuzurechnen. Darin...

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