1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Die Anlage GK dient der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaft. Sie ist seit Vz 2017 auszufüllen. In den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen erfolgte die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Vordruck KSt 1 A sowie den Anlagen A, AE und B. Diese Vordrucke sind verkürzt worden (z. B. KSt 1) bzw. sind weggefallen (z. B. Anlage AE, B). Die entsprechenden Angaben sind jetzt in Anlage GK zu machen.
Die Anlage GK ist als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 auszufüllen. Anlage GK ist von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen (früher KSt 1 A); diese haben gem. § 8 Abs. 2 KStG, sofern sie unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG fallen, stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher haben sie alle Einkünfte in Anlage GK zu erfassen.
Anlage GK ist auch auszufüllen, wenn die Körperschaft steuerbefreit ist (früher KSt 1 B), aber mit einem Teil ihres Einkommens der partiellen Steuerpflicht unterliegt. In diesem Fall ist nur der Gewinn anzugeben, der der partiellen Steuerpflicht unterliegt. Die Gewinnermittlung ist nicht im Vordruck darzustellen, sondern auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
Sofern beschränkt Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb im Inland unterhalten (früher KSt 1 C) – und nicht nur z. B. vermögensverwaltend tätig sind –, haben sie ebenfalls die Anlage GK auszufüllen.
Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, so ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert eine Anlage GK auszufüllen. Die Ergebnisse beider Wirtschaftsjahre werden in Anlage ZVE in Zeile 2, 3 zusammengeführt. In einem Vz können 2 Wirtschaftsjahre enden, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht und dann ein Rumpfwirtschaftsjahr auf das Ende des Kalenderjahres (31.12.) gebildet wird. Auch wenn in dem Vz ein Wechsel von unbeschränkter zu beschr...