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Leistungseinkünfte / 3.2 Zufluss- und Abfluss-Prinzip

Martin Hilbertz
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Für Einnahmen und Werbungskosten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung[1] maßgebend.[2] Ausgaben sind danach für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.[3]

 
Wichtig

Werbungskosten bei einmaligen Leistungen im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar

Es kommt häufig vor, dass Aufwendungen, die durch Leistungseinnahmen veranlasst sind und als Werbungskosten[4] in Betracht kommen, zeitlich nicht im gleichen Jahr wie die Einnahmen anfallen.

Wenn Einnahmen und Werbungskosten in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen, würde eine wörtliche Anwendung des § 11 Abs. 2 EStG und des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG dazu führen, dass die Einnahmen ohne Abzug der Werbungskosten besteuert würden und die Werbungskosten tatsächlich unberücksichtigt blieben. Aus dem Verbot des Verlustausgleichs folgt jedoch, dass Einkünfte aus bestimmten Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers als einheitlicher Tatbestand gelten sollen. Der Überschuss kann daher bei Leistungseinkünften (abweichend von dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 EStG) nur einmalig bei Zufließen der Einnahme durch Gegenüberstellung mit allen – im Zusammenhang mit dieser Einnahme stehenden – Werbungskosten ermittelt werden, auch wenn sich die Abwicklung des Vorgangs über mehrere Jahre erstreckt. Unter der Voraussetzung, dass eine klar erkennbare Beziehung bestimmter Aufwendungen zu einer bestimmten Einkunftsart (hier: den Einnahmen aus Leistungen) festzustellen ist, können sowohl zeitlich den Einnahmen vorhergehende als auch nachträglich noch anfallende Aufwendungen als Werbungskosten i. H. dieser Einnahmen berücksichtigt werden. Vorab entstandene Werbungskosten sind somit entgegen § 11 Abs. 2 EStG nicht im Jahr der Zahlung abziehbar. Sie mindern die im Zuflusszeitpunkt zu versteuernden Einnahmen i. S. v. § ...

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