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Einnahmen

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Zusammenfassung

 
Begriff

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Überschusseinkunftsart zufließen .[1] Es handelt sich also um die Bruttobezüge vor Abzug der Werbungskosten, die dem Steuerpflichtigen z.  B. als

  • Arbeitslohn (§ 19 EStG),
  • Kapitalertrag (§ 20 EStG),
  • Miet- oder Pachteinnahmen (§ 21 EStG) oder
  • wiederkehrende Bezüge (§ 22 EStG)

zufließen. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, wie die Leistungen, die der Steuerpflichtige erhält, bezeichnet werden und ob er sie mit oder ohne Rechtsanspruch erhält. Maßgebend ist allein, dass ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der jeweiligen Einkunftsart besteht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Einnahmenbegriff zum einen generell in der Einkünftedefinition für Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, zum anderen in der Zuflussregelung des § 11 Abs. 1 EStG sowie in den Einzelvorschriften zu den Überschusseinkünften (§§ 19–22 EStG).

[1] § 8 Abs. 1 EStG

1 Steuerfreie Einnahmen

Einnahmen sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 EStG erfüllen, d.  h. unter die dortige abschließende Aufzählung fallen. Die aufgeführten Fälle betreffen überwiegend die Steuerfreistellung von Zuwendungen an Arbeitnehmer, wie z.  B. Lohnersatzleistungen[1], Erstattung von Werbungskosten[2], Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer[3] u. Ä.

Bei der Erstattung von Werbungskosten ist zu beachten, dass eine Steuerfreiheit nach den Regelungen in § 3 Nr. 13 und 16 EStG nur in Betracht kommt, soweit Kosten erstattet werden, die ihrer Natur nach Werbungskosten i.  S.  v. § 9 Abs. 1 EStG sind. Vergütungen zur Beschaffung klimabedingter Kleidung und zur Ausstattung bei Auslandsumzügen fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschriften.[4]

Im Bereich der sonstigen Einkünfte bleiben Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei.[5] Dagegen sind Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse[6], die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten), schon grundsätzlich nicht steuerbar.[7] Entsprechendes gilt für die Zahlung von Schmerzensgeldrenten.[8]

Zur Steuerfreiheit von Eingliederungszuschüssen hat der BFH mit Urteil vom 29.8.2017 Stellung genommen..[9]

 
Praxis-Tipp

Nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten (Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten sowie Pflegetätigkeiten) bleiben bis zu einem Betrag von 2.400 EUR steuerfrei.[10] Hier kommt ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur in Betracht, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 2.400 EUR übersteigen.

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben generell unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 720 EUR steuerfrei, sofern sie nicht bereits unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG fallen.

 
Praxis-Tipp

Hauptberuflich selbstständige Tätigkeiten

Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können Betriebsausgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit pauschal i.  H.  v. 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 EUR, sowie bei nebenamtlicher Tätigkeit pauschal mit 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 EUR, jährlich abgezogen werden.[11]

[1] § 3 Nr. 2 EStG.
[2] § 3 Nr. 16 EStG.
[3] § 3 Nr. 62 ff. EStG.
[4] BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 53/04, BStBl 2007 II S. 551.
[5] § 3 Nr. 1 EStG.
[6] § 843 Abs. 1 2. Abt. BGB.
[7] BFH, Urteil v. 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl 1995 II S. 121.
[8] § 847 BGB,

BMF, Schreiben v. 8.11.1995, IV B 3 – S 2255 – 22/95, BStBl 1995 I S. 705.

[9] BFH, Urteil v. 29.8.2017, VIII R 17/13, BStBl 2018 II S. 408.
[10] § 3 Nr. 26 EStG.
[11] H 18.2 EStH "Betriebsausgabenpauschale".

2 Zufluss in Geld oder Geldeswert

Mit Überschusseinkünften im Zusammenhang stehende Einnahmen können dem Steuerpflichtigen in Geld oder Geldeswert zufließen. Geldwerte Güter sind Sachbezüge, die dem Steuerpflichtigen durch Zuwendung von Sachen, Rechten, Leistungen, Nutzungen sowie sonstigen Vorteilen jeder Art (auch durch Zuwendung von Dritten) zufließen. Voraussetzung für die steuerliche Erfassung als Einnahmen ist die wirtschaftliche Bereicherung des Bedachten.

Die Frage der Sachbezugsversteuerung und die damit einhergehende Abgrenzung von den (mangels Zufluss einer Vermögensmehrung) nicht steuerbaren Zuwendungen ist vor allem im Bereich der Lohneinkünfte von Bedeutung. So führen z.  B. zu steuerpflichtigen Sachbezügen:

  • die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ oder preislich hochwertigen Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber, auch dann, wenn das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Bekleidungsstücke sowohl Repräsentatio...

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