Andreas Krimpmann, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 22
Alle Differenzen, gleich welcher Ursache, lassen sich in 3 Arten klassifizieren:
- permanente Differenzen,
- quasi-permanente Differenzen,
- temporäre Differenzen.
Rz. 23
Permanente Differenzen stellen sich dann ein, wenn sich die Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften bzw. steuerlicher Ansatzvorschriften in der Zukunft nicht mehr auflösen. Beispiele wären steuerliche Nichtanerkennung von Vermögenswerten/-gegenständen als Wirtschaftsgüter, da diese als Liebhaberei eingestuft werden, wie etwa eine Yacht bei einem Bauunternehmen. Da im Rahmen des Temporary-Konzeptes derartige Differenzen keine Rolle spielen, sind permanente Differenzen für die Berechnung latenter Steuern im Rahmen der Latenzberechnungen zu eliminieren, sodass nur quasi-permanente und temporäre Differenzen in die Latenzberechnung Einzug finden.
Rz. 24
Bei quasi-permanenten Differenzen handelt es sich um temporäre Differenzen, bei denen der Zeitpunkt der Differenzenumkehr und der Zeitpunkt des Differenzenausgleichs unbestimmt sind. Diese Differenzen kommen regelmäßig bei Bilanzposten vor, bei denen die Rechnungslegungsvorschriften bzw. steuerlichen Ansatzvorschriften keine planmäßige, sondern nur außerplanmäßige Wertanpassungen zulassen. Als Beispiel seien hier Werthaltigkeitstests für nicht regulär abschreibbares Anlagevermögen genannt. Die Differenzen bleiben bestehen, können sich aber auch in Abhängigkeit von den Wertänderungen mehren oder mindern. Zudem werden hierunter Sachverhalte verstanden, die sich erst durch Handlungen des Unternehmens umkehren, wie Bewertungsunterschiede von Handels- und Steuerrecht, die erst bei Realisation aufgelöst werden.
Rz. 25
Anders als bei den ersten 2 Differenzenarten handelt es sich bei temporären Differenzen um zeitlich be...