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Kurzfristige Beschäftigung: Versicherungspflicht bei Dau ... / 2.1 Folgen einer Dauerbeschäftigung

Kathrin Witzmann
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Für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist entscheidend, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf

  • längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; hierbei reicht es unabhängig von der Zahl der Wochenarbeitstage für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung aus, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist[1] und
  • diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR[2] im Monat übersteigt. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag der Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.[3]

Nach dieser recht nüchternen Legaldefinition könnte man bei wörtlicher Auslegung davon ausgehen, dass allein aufgrund einer arbeitszeitlichen Regelung im Arbeitsvertrag bereits dann eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden könnte, wenn z. B. aufgrund der Vereinbarung einer 1-Tage-Woche die Grenze von 70 Arbeitstagen kontinuierlich von Jahr zu Jahr eingehalten wird. Dem ist allerdings nicht so.

 
Wichtig

Keine kurzfristige Beschäftigung bei fehlender Befristung

Bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ist die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung generell ausgeschlossen. Dies ergibt sich allerdings nicht einwandfrei aus dem Wortlaut der Norm, sondern aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie aus den Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL).

[1] BSG, Urteil v. 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R.
[2] Bis 31.12.2025: 556 EUR.
[3] BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 10/15 R.

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