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Kurzarbeit: Anspruch und Kurzarbeitergeld / 3.1 Transferkurzarbeitergeld

Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
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§ 111 SGB III regelt den Bezug von Kurzarbeitergeld in der besonderen Form des Transferkurzarbeitergeldes. Diese Sonderform gilt für Arbeitnehmer in betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten, die zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen gebildet werden. Damit soll eine übergangsweise Beschäftigung erreicht und Massenentlassungen vermieden werden. Darüber hinaus soll durch Förder- und Qualifizierungsmaßnahmen die Vermittlung von Arbeit in Arbeit ermöglicht werden.

Im SGB III werden für den Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld vor allem die folgenden Voraussetzungen genannt:

  • Es muss ein betrieblicher Restrukturierungsprozess durchgeführt werden, wobei auf den Begriff der Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG verwiesen wird, jedoch mit der Ausnahme, dass es auf die Mindestgröße nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht ankommt. Damit sind auch Arbeitnehmer von Kleinbetrieben anspruchsberechtigt.
  • Aufgrund dieser Restrukturierungen müssen Personalanpassungsmaßnahmen erforderlich sein, die zu einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall führen.
  • Die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer werden in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen zusammengefasst.

Betriebsänderungen

Als Betriebsänderungen gelten nach § 111 Satz 3 BetrVG u. a. Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen sowie grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation oder die Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren. Diese müssen wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Solche wesentlichen Nachteile werden aber bei...

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