Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 8
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Wie bereits erwähnt, stellt "Leasing" den Oberbegriff für eine Fülle verschiedenartiger Vertragstypen dar, die sich anhand unterschiedlichster Kriterien systematisieren lassen (vgl. hierzu ausführlich Büschgen (1998), Rn. 13ff.; Wöhe (1997), S. 242). Die Verträge lassen sich u. a. nach folgenden Merkmalen unterscheiden:
- Art des Leasingobjekts,
- Stellung des Leasinggebers im Leasingvertrag,
- Verpflichtungscharakter des Leasingvertrags,
- Ausgestaltung des Amortisationsanspruchs.
Rn. 9
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Nach der Art des Leasingobjekts ist zwischen Leasingverträgen über bewegliche VG (Mobilienleasing) und über unbewegliche VG (Immobilienleasing) zu differenzieren. IT-Software als Leasinggegenstand wird ungeachtet der Qualifikation als immaterielles WG (vgl. BFH, Urteil vom 18.05.2011, X R 26/09, BStBl. II 2011, S. 865) nach dieser Systematik dem Mobilienleasing zugerechnet. Das Immobilienleasing umfasst neben Grundstücken und Gebäuden auch Verträge über an einen festen Betriebsstandort gebundene Maschinen, deren wirtschaftliche Nutzung nur als Sachgesamtheit möglich ist (sog. "plant-Leasing"; vgl. Büschgen (1998), Rn. 31).
Rn. 10
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ordnet man die Gesamtheit der Leasingvertragsgestaltungen nach der Stellung des Leasinggebers im Leasingvertrag, so unterscheidet man das direkte und das indirekte Leasingvertragsverhältnis. Während beim direkten Leasing der Leasingvertrag unmittelbar zwischen dem Hersteller des Leasingobjekts und dem Leasingnehmer geschlossen wird, ist beim indirekten Leasing eine Leasinggesellschaft Vertragspartner des Leasingnehmers (vgl. Andersons (1998), S. 5f.; Fahrholz (1979), S. 7).
Rn. 11
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Nach dem Verpflichtungscharakter des Vertrags unterscheidet man im deutschen Sprach...