Rn. 9
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Optionsrechte sind – soweit diese bei Instituten nicht zum Handelsbestand gehören oder soweit diese nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit sind – zum Abschlussstichtag i. d. R. als UV nach dem strengen NWP i. S. d. § 253 Abs. 4 zu bewerten (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 13).
Eine ausnahmsweise dem AV zugeordnete Optionsprämie gehört nicht zu den planmäßig abschreibbaren VG, da das Recht auch am letzten Tag der Optionsfrist – selbst bei amerikanischen Optionen – nicht automatisch wertlos sein muss und eine Aufteilung des Optionspreises in inneren Wert und Zeitwert für Zwecke der AfA nicht zulässig ist (vgl. z. B. Eisele/Knobloch, DStR 1993, S. 577 (582f.); Breker (1993), S. 78f.). Demnach verbleibt für Optionsrechte des AV höchstens eine außerplanmäßige AfA.
Dem Risiko einer zweifelhaften Bonität des Stillhalters ist – unter Berücksichtigung gestellter Sicherheiten – gesondert Rechnung zu tragen. Bei börsengehandelten oder auf einem liquiden Markt gehandelten Optionen kann eine zweifelhafte Bonität bereits in den quotierten Preisen berücksichtigt sein, so dass insoweit eine gesonderte Berücksichtigung ggf. entfallen kann (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 406).
Soweit nach einer früheren Abwertung i. S. d. § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 (AV) und § 253 Abs. 4 (UV) der Börsen- oder Marktpreis bzw. der beizulegende Wert wieder gestiegen ist, ist eine Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 zu buchen.
Der Optionsberechtigte muss bei der Wertfindung die gezahlte Optionsprämie im Ausgangsgeschäft (AK, Buchwert) mit deren Marktpreis zum Abschlussstichtag (Optionsprämie einer Option mit identischer Ausstattung) vergleichen (Wiederbeschaffungsfiktion). Im Ergebnis wird auch hierbei eine Glattstellung der Option unterstellt. Bei nicht börsennotierten Optionsrechten (OT...