Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16b, 16d, 20, 20a AufenthG
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums, zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, zur Suche einer Erwerbstätigkeit z. B. nach Abschluss eines Studiums oder zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Folge-Chancekarte") erteilt wurde, sind nur kindergeldberechtigt, wenn sie zudem
- Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen und
- laufende Geldleistungen nach SGB III in Anspruch nehmen.
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16e, 19c Abs. 1, 19e, 20a Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthG
Keinen Anspruch auf Kindergeld haben trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, zum Zweck der Beschäftigung als Au-pair, zum Zweck der Saisonbeschäftigung, zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst oder zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ("Such-Chancenkarte") erteilt wurde.
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
sind, sind nur kindergeldberechtigt, wenn sie zusätzlich gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG noch eine weitere Voraussetzung erfüllen:
- Sie müssen sich seit mindestens 15 Monaten ab Ausstellung des Ankunftsnachweises oder der Asylantragstellung erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesg...