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Kinderfreibetrag / 6 Ab dem 18. Lebensjahr nur auf Antrag

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Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten, das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur auf Antrag steuerlich berücksichtigt, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet[1]
  • sich in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet,
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann[2]
  • einen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst oder einen bestimmten Freiwilligendienst leistet,
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Berücksichtigung über das Höchstalter hinaus möglich

Das Kind wird über das Höchstalter (21., 25. Lebensjahr oder nach Übergangsregelung) hinaus berücksichtigt für die Dauer des abgeleisteten inländischen Grundwehrdienstes oder des bis zu 3-jährigen Wehrdienstes, Zivildienstes oder einer davon befreiten Tätigkeit. Gleiches gilt für vergleichbare Dienste im EU- oder EWR-Ausland.

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (z. B. Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr), erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus.[3]

Befindet sich ein Kind, das die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, in einer weiteren Ausbildung, kann es weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Kind arbeitet und

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder
  • sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet oder
  • die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses verrichtet wird.
 
Hinweis

Mehraktige Ausbildungen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung

Der BFH qualifiziert mehraktige A...

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