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Kinderbezogene Entgeltbestandteile

Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

Kinderbezogene Entgeltbestandteile sind im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nur noch im Rahmen von Übergangsregelungen vorgesehen (§ 11 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund/TVÜ-Länder). Im früheren – im Geltungsbereich des TVöD bis 30.9.2005 maßgebenden – Tarifrecht waren die kinderbezogenen Leistungen als Bestandteil des sog. Ortszuschlags, bei Arbeitern als Sozialzuschlag geregelt (§ 29 BAT/BAT-O).[1]

Die Übergangsregelung zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen hat auch fast 20 Jahre nach Inkrafttreten des TVöD/TV-L noch praktische Bedeutung. Kindergeld – und daran knüpft die Vorschrift an – kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Somit ist die Vorschrift in § 11 TVÜ noch mindestens bis zum Jahr 2030 in der Entgeltabrechnung umzusetzen, bezüglich Kinder mit einer Behinderung sogar darüber hinaus.

[1] Näher zum Ortszuschlag nach § 29 BAT/BAT-O, insbesondere zum Ortszuschlag der Stufe 1 und Stufe 2, siehe Beitrag Ortszuschlag.

1 Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach dem TVÜ

1.1 Kinderbezogene Entgeltbestandteile für übergeleitete Beschäftigte

Zugunsten der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum 1.10.2005 vom BAT/BAT-O bzw. BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O auf den TVöD übergeleitet wurde, gilt bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandsregelung.

Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde und auch die sonstigen Wegfalltatbestände nicht erfüllt sind (Näher Ziffer 1.4).

Der Bescheid der Familienkasse ist für den Arbeitgeber verbindliche Vorgabe für die Entscheidung über den Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Solange ...

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