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KI: Beteiligung des Betriebsrats / 4.1 Recruiting und Einstellung

Alex Worobjow
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In der Anbahnungsphase zum Arbeitsverhältnis sind vor allem folgende Mitbestimmungsrechte relevant:

Personalfragebögen: Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrats bei § 94 Abs. 1 BetrVG ist der Schutz der Arbeitnehmerrechte durch die Begrenzung des Fragerechts des Arbeitgebers auf berechtigte Interessen. Der Betriebsrat hat ein Zustimmungsrecht bezüglich des Inhalts jeder Frage. Ein Anwendungsbeispiel wären KI-generierte Umfragen, deren Fragen nicht genau vordefiniert, sondern nach individuellen Merkmalen (z. B. Arbeitsbereich, Betriebszugehörigkeit) für jeden Mitarbeiter individuell generiert werden.

Allgemeine Beurteilungsgrundsätze: Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die der Beurteilung von Leistung und Verhalten für eine Gruppe von Arbeitnehmern dienen sollen. Die Aufstellung solcher Grundsätze bedarf nach § 94 Abs. 2 Alt. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Bewerten KI-Systeme beispielsweise vorhandene Unterlagen, um hieraus eine vermeintlich sinnvolle Gewichtung für Beurteilungskriterien zu generieren, ist das Mitbestimmungsrecht einschlägig. Gleiches gilt für Systeme, die Bewerber/Arbeitnehmer nach bestimmten Parametern bewerten und miteinander vergleichen.[1] In diesen Fällen könnte der Betriebsrat beispielsweise Einfluss auf die Justierung des KI-Systems nehmen, um bestimmte Bewertungskriterien auszuschließen oder zu verstärken.

Auswahlrichtlinien: § 95 BetrVG dient dazu, die personellen Entscheidungen des Arbeitgebers durchschaubarer und sachlicher zu machen, was letztlich den Betriebsfrieden fördern soll. Nach § 95 Abs. 2a BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen auch dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein KI-System eigenständig oder innerhalb eines vom Arbeitgeber vor...

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