Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
9.1 Saldo (1) und Saldo (2)
Der bei jeder Kassierung vom System ermittelte Saldo (2) stellte bis vor einiger Zeit die steuerliche Brutto-Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) für die Ertrag- und Umsatzsteuern dar, wurde und wird aber auch regelmäßig für die Berechnung der Vergnügungssteuer herangezogen. Eine gesetzliche Regelung gab es nicht.
Mittlerweile hat die Finanzverwaltung sich darauf festgelegt, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage der Saldo (1) ist.
9.2 Saldo (1) – Das Besteuerungsziel
Steuerliche Bemessungsgrundlage ist der nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:
Entwicklung von Saldo (1) und Saldo (2)
| |
Einwurf |
| – |
Auswurf |
| = |
Saldo (1) |
| – |
Erhöhung des Auszahlvorrats |
| + |
Verminderung des Auszahlvorrats |
| + |
Nachfüllungen |
| – |
Entnahmen |
| – |
Fehlbeträge |
| = |
elektronisch gezählte Kasse |
| + |
Entnahmen |
| – |
Nachfüllungen |
| = |
Saldo (2) |
Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Der Weg ausgehend vom Saldo (1) bis zum Saldo (2) wird – wie oben ersichtlich – von vielen Faktoren beeinflusst. Er ist lang, rechnerisch aufwendig und birgt zahlreiche Gefahren. Unzutreffende Wertekorrekturen haben im Ergebnis zwangsläufig auch eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zur Folge.
Über die gesamte Laufzeit eines Geräts gesehen, muss der Saldo (2)-Wert grundsätzlich dem Saldo (1)-Wert entsprechen. Durch Nachfüllungen und durch die unterschiedliche Behandlung der Erstbefüllungen (als Kassenbestand oder Nachfüllung) u. a. können die Werte voneinander abweichen. Die steuerpflichtigen E...