Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
10.1 Unterhaltungsgeräte
Für Unterhaltungsgeräte, das sind Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit, gibt es derzeit keine gesetzliche Verpflichtung, nach der diese Geräte eine genormte VDAI-Schnittstelle zur Erzeugung eines Auslesestreifens vorweisen müssen (VDAI = Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.). Eine Vielzahl der Unterhaltungsgeräte verfügt jedoch bereits über eine entsprechende technische Ausleseschnittstelle.
Zu den Unterhaltungsgeräten ohne (Geld-) Gewinnmöglichkeit zählen u. a.:
- Musikboxen,
- Dart-Spiel-Automaten,
- Flipper,
- Tischfußball,
- Billard,
- Warenspielgeräte,
- Geräte, die nach ihrer Bauart für Kleinkinder bestimmt sind (Aufstellung in Einkaufscentern oder Eingangsbereichen von Supermärkten),
- Geschicklichkeitsspiele, wie Krangreifergeräte,
- Geräte auf Jahrmärkten und Volksfesten ohne Gewinnmöglichkeit,
- Spielautomaten mit Warengewinnen,
- sonstige Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit.
Unterhaltungsgeräte als betriebliches Datenverarbeitungssystem?
Auch wenn die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) nicht ausdrücklich auf Unterhaltungsgeräte hinweisen, ist der Vorschrift sinngemäß zu entnehmen, dass es sich auch bei Unterhaltungsgeräten um Geräte handelt, die als Vor- oder Nebensystem zu den betrieblichen Datenverarbeitungssystemen zählen. Soweit mit Unterhaltungsgeräten Einnahmen aufgezeichnet werden, gelten die gleichen Regelungen wie für die in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) genannten Systeme.
Werden im System steuerlich relevante digitale Daten erzeugt, sind sie gem. den formellen Ordnungsvorschriften der AO in unveränderbarer Form aufz...