Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 1039
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Regelungen für die Ausbuchung von Finanzinstrumenten sind innerhalb von IFRS 9 separat für finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9 3.2.1) und finanzielle Verbindlichkeiten (IFRS 9 3.3.1) vorgegeben. Es gilt zwar der gleiche Grundsatz für die Beurteilung, ob ein Finanzinstrument bilanziell fortzuführen oder auszubuchen ist, die Voraussetzungen sind allerdings unterschiedlich für Vermögenswerte und Schulden.
Rz. 1040
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Ausbuchung von Finanzinstrumenten erfolgt nach IFRS 9 entweder durch
- Übertragung (qualified transfer) oder
- Erledigung (expire).
Eine Übertragung liegt vor, wenn das Recht zum Erhalt finanzieller Vermögenswerte auf eine andere Person übertragen wurde und die damit verbundenen Risiken ganz oder teilweise auf den Erwerber übergegangen sind (IFRS 9.3.2.3.).
Erledigung bedeutet, dass Ansprüche auf den Erhalt oder die Verpflichtung zur Lieferung eines Finanzinstruments nicht mehr bestehen (expired). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt, der Schuldner einen Erlass vom Gläubiger erhält oder die Ansprüche als verjährt eingestuft werden können. In der Regel werden finanzielle Verbindlichkeiten nur aufgrund einer Erledigung ausgebucht, Übertragungen finanzieller Verbindlichkeiten finden sich kaum.
Rz. 1041
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Während die klassischen Fälle der Zahlung einer Rechnung oder dem Erlass einer Schuld entsprechen, ist in folgenden Szenarien eine Erledigung nicht immer zweifelsfrei bestimmbar:
- Umschuldung/Kreditmodifizierung
- Verjährung.
Rz. 1042
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Umschuldung oder die Modifizierung eines Kredits (einer finanziellen Verbindlichkeit) führt dann zur Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit, wenn sich die Kreditbedingungen (terms) substanzie...