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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 21.1.2.1 Anerkennungsvoraussetzungen

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 664

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Das private Rechnungslegungsgremium muss durch das Bundesministerium der Justiz anerkannt werden, um die Aufgaben nach Satz 1 (dazu vgl. Tz 133) wahrnehmen zu können.[1] Das Gesetz stellt in § 342q Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB die Voraussetzungen auf, die für die Anerkennung einer privaten Einrichtung i. S. d. § 342q Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sein müssen.[2] Die Empfehlungen und Interpretationen der Einrichtung müssen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern entwickelt und beschlossen werden (Abs. 1 Satz 2). Hierzu muss ein Verfahren angewendet werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht (Abs. 1 Satz 2). Mitgliedschaftsrechte in der Einrichtung dürfen nur von Rechnungslegern ausgeübt werden (Abs. 1 Satz 3). Dies muss in der Satzung des Rechnungslegungsgremiums sichergestellt sein.[3]

 

Rz. 665

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Rechnungsleger müssen unabhängig sein. Bei der Entwicklung der Empfehlungen und Interpretationen der Einrichtung sollen die Rechnungsleger ihre Kenntnisse und ihren Sachverstand in den Vordergrund stellen. Sie sollen ohne Weisungen handeln können. Politische oder wirtschaftliche Motive sollen den Prozess nicht beeinträchtigen. Die Unabhängigkeit muss sowohl innerhalb der privaten Einrichtung als auch gegenüber dem BMJV oder Dritten bestehen. Die Unabhängigkeit kann auch dadurch gefördert werden, dass das Gremium möglichst interessenpluralistisch zusammengesetzt wird. Dann werden verschiedene Interessen im Standardisierungsprozess berücksichtigt.

 

Rz. 666

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Eine private Einrichtung kann nur anerkannt werden, wenn bei der Entwicklung der Empfehlungen und Interpretationen allein Rechnungsleger tätig werden (Abs. 1 Satz 2). Rechnungsleger sind Personen, die als Diplom-Kaufmann, ...

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