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Kapitalabfindung und Kapitalleistung / 3.1 Sozialversicherungsbeiträge aus Kapitalleistung

Michael Schulz
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In einigen Fällen wird bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt, dass anstelle der Versorgungsbezüge eine Kapitalleistung geleistet wird. Es handelt sich dabei – anders als bei den monatlich gezahlten Versorgungsbezügen – um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung. Doch auch bei dieser "Auszahlung der Versorgungsbezüge in einer Summe" fallen Sozialversicherungsbeiträge an.

Damit sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, beitragspflichtig. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein Bezug zum früheren Erwerbsleben besteht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung

  • als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder
  • als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung

zugesagt wird.

3.1.1 10-Jahresfrist

Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einmalige Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahme

Herr A bezieht eine Altersrente und ist als Rentner krankenversicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Am 25.4.2025 wird ihm eine Kapitalleistung i. H. v. 60.000 EUR in einer Summe ausgezahlt.

Ergebnis: Die Kapitalleistung ist grundsätzlich monatlich i. H. v. (1/120 von 60.000 EUR =) 500 EUR beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt am 1.5.2025 und endet am 30.4.2035.

Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.

So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn

  • zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,
  • eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

10-Jahresfrist auch bei Ratenzahlungen

Wird die Kapitalabfindung in Raten ausgezahlt, ist als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen. Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalabfindung.

 
Wichtig

Kürzerer Zeitraum möglich

Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, kann die Abfindung abweichend von der grundsätzlich starren Frist von 120 Monaten nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.

[1] § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V.

3.1.2 Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer

Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, gehören nicht zu den Versorgungsbezügen.[1]

Dies gilt ebenso für Kapitalleistungen, die aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds stammen. In diesen Sachverhalten wird die Kapitalleistung in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgeteilt.[2]

[1] § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
[2]

S. Versorgungsbezüge: Beitragsberechnung.

3.1.3 Beitragsentrichtung durch den Versicherten

Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.[1] Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse zu melden.

[1]

S. Zahlstellenverfahren (Versorgungsbezüge).

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