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Jugendarbeitsschutz: Besonderheiten bei der Beschäftigun ... / 4.8.5 Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Nach § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 JArbSchG darf der Arbeitgeber an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke abgeben. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen überhaupt nicht mehr vom Arbeitgeber an Jugendliche abgegeben werden. Von diesem Verbot umfasst werden auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas. Jugendliche über 16 Jahre dürfen keinen Branntwein bekommen. Als Branntwein sind zu betrachten Schnaps, Rum, Cognac, Weinbrand und Likör. Der Arbeitgeber darf die verbotenen Genussmittel weder zum Genuss im Betrieb noch zum heimischen Verbrauch an die Jugendlichen abgeben. Werden derartige Genussmittel etwa über Automaten oder aber in der Werkskantine verkauft, hat der Arbeitgeber ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die Genussmittel nicht in die Hände von Jugendlichen geraten.

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