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Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit / 3 Verteilung der Arbeitszeit

Duygu Bahadir
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält keine direkten Regelungen zur Lage der Arbeitszeit für Jugendliche.

Jugendliche dürfen

  • grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr[1],
  • nur von Montag bis Freitag[2] und
  • nur an 5 Tagen in der Woche[3]

arbeiten. Die Lage der täglichen Arbeitszeit kann gemäß § 14 Abs. 2–7 JArbSchG in gewissen Grenzen modifiziert werden. Abweichende Zeitkorridore bestehen in den nachfolgenden Fällen:

  • Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr;
  • im Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr;
  • in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr;
  • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr bzw. bei Jugendlichen über 17 Jahre ab 4 Uhr;
  • aus verkehrstechnischen Gründen bis 21 Uhr, wenn die Arbeitszeit aus diesem Grund nach 20 Uhr endet und dadurch unnötige Wartezeiten vermieden werden;
  • in "Hitzebetrieben" (Stahlwerke, offene Baustellen, enge und schlecht isolierte Arbeitsstätten) zwischen Mai und September ab 5 Uhr;
  • bei gestaltender Mitwirkung an künstlerischen Veranstaltungen bis 23 Uhr.

Von den Regelungen des § 14 Abs. 2 Nrn. 1–3 JArbSchG, die Jugendlichen über 16 Jahren erlauben, in bestimmten Branchen länger bzw. früher zu arbeiten, bildet Abs. 4 eine ausdrückliche Ausnahme. Demnach dürfen Jugendliche an dem Tag, der unmittelbar vor einem Berufsschultag liegt, grundsätzlich nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, sofern der Berufsschulunterricht am Folgetag vor 9 Uhr beginnt. Die erweiterten Beschäftigungszeiten nach Abs. 2 Nrn. 1–3 sind an solchen Tagen somit nicht anwendbar.

Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung ist abschließend und wegen des Ausnahmecharakters der Normen sehr eng auszulegen.[4]

Der Jugendliche darf grundsätzlich auch an der gleitenden bzw. aus sonstigen Gründen wechselnden täglichen Arbeitszeit teilnehmen. Es sind jedoch die Arbeitszeitgrenzen, vor all...

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