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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 6.1 Aktivrentengesetz

Daniel Faltermann
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Um das Arbeiten im Alter steuerlich zu fördern, hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) ab dem 1.1.2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 2.000 EUR eingeführt. Mit dem Gesetz wird beabsichtigt, durch steuerliche Anreize das Erwerbspotential älterer Menschen besser auszuschöpfen. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, erhalten ab dem Folgemonat einen Steuerfreibetrag i. H. v. 2.000 EUR (sog. Aktivrente).[1]

 
Hinweis

Kein Progressionsvorbehalt

Die Steuerbefreiung gilt ab dem 1.1.2026. Die steuerfreien Einnahmen unterliegen nicht dem sog. Progressionsvorbehalt[2], sodass diese auch nicht den Steuersatz des Arbeitnehmers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhöhen.

Hinsichtlich des steuerfreien Betrags ist Folgendes zu beachten:

  • Der monatliche Freibetrag beträgt 2.000 EUR. Arbeitgeber können den Freibetrag ab dem Jahr 2026 für jeden Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzung für die Steuerfreistellung erfüllt sind, berücksichtigen.[3] Demnach erhält der Arbeitnehmer die maximale jährliche Steuerfreistellung von 24.000 EUR nur, wenn er in allen Monaten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreistellung erfüllt und in jedem Monat begünstigten Arbeitslohn von min. 2.000 EUR bezogen hat. Die monatliche (zeitanteilige) Berücksichtigung des Freibetrags gilt im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

     
    Wichtig

    Monatlicher Freibetrag von max. 2.000 EUR

    Der monatliche Freibetrag beträgt max. 2.000 EUR. Dieser gilt (nur) für die Kalendermonate, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind. Übersteigt der begünstigte Arbeitslohn i...

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