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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 2.2 Entlastung bei Betriebsrenten ab 2025

Daniel Faltermann
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Von Versorgungsbezügen bei Pensionären und Betriebsrentnern bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[1] steuerfrei. Die jährlichen Grenzbeträge reduzieren sich für jeden neuen Jahrgang.[2]

Beginnend ab dem Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die jährliche Reduzierung der Freibeträge für Versorgungsbezüge dezimiert:[3]

  • Der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags verringert sich nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch i. H. v. 0,4 Prozentpunkten.
  • Der Höchstbetrag sinkt um jährlich 30 EUR[4] und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.[5]
 
Hinweis

Vollständige Besteuerung ab 2058

Infolge des geringeren Abbaus sind die Freibeträge im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen, sodass Versorgungsbezüge erst bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2058 vollständig der Besteuerung unterliegen.

Da das Wachstumschancengesetz erst im Laufe des Jahres 2024 beschlossen worden ist, müssen Arbeitgeber den geänderten Versorgungsfreibetrag erstmals im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab dem 1.1.2025 anwenden.[6] Hierdurch wurde in den Jahren 2023 und 2024 ein zusätzlicher Aufwand für die Arbeitgeber vermieden, der durch eine Anpassung der Lohnabrechnungsprogramme und notwendiger Korrekturen bereits abgerechneter Versorgungsbezüge entstanden wäre.

 
Hinweis

Erhöhter Versorgungsfreibetrag für 2023 und 2024

Arbeitnehmer erhalten den erhöhten Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für die Jahre 2023 und 2024 im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

[1] Freibeträge für Versorgungsbezüge.
[2]

S. Freibeträge.

[3] § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG.
[4] Bis 31.12.2022: 60 EUR.
[5] Bis 31.12.2022: 18 EUR.
[6]

S. Loh...

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