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IX Beendigung der GmbH & Co. KG – Steuerrechtlicher Teil – / 1.1.2 716

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Für die Besteuerung des Veräußerungs(Aufgabe-)gewinns ist wie folgt zu differenzieren:

Auf die KG-Beteiligung kann § 34 Abs. 1 EStG oder § 34 Abs. 3 EStG Anwendung finden.

§ 34 Abs. 1 EStG ist die sog. Fünftelregelung, mit folgender Berechnungsweise: Die Steuer auf den Veräußerungsgewinn beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Dabei sind die Einkünfte, die begünstigt besteuert werden, auf das positive zu versteuernde Einkommen begrenzt.

§ 34 Abs. 3 EStG beinhaltet den ermäßigten Steuersatz, der 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes beträgt. Die Vergünstigung wird gewährt

  • auf Antrag des Steuerpflichtigen,
  • einmal im Leben des Steuerpflichtigen, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001,
  • wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist,
  • für Gewinne bis 5 Mio. EUR.

Anzusetzen ist bei Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG mindestens der Eingangssteuersatz. Dem Kommanditisten steht das Wahlrecht zu, ob er die Besteuerung mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragt. Ausgeschlossen ist eine Doppelbegünstigung dieser Einkünfte. Begünstigt ist nur die Veräußerung eines vollständigen Mitunternehmeranteils. Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist als laufender Gewinn der normalen Besteuerung zu unterwerfen.

Zur Beantwortung der Frage, ob der Veräußerungsgewinn nach § 34 EStG tarifbegünstigt ist, ist von Bedeutung, dass der Kommanditist die wesentlichen vermögensmäßigen Gru...

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