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IV Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Handel ... / 2.1.3.3 Genehmigung von Insichgeschäften

Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 286

Fehlt eine generelle Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot im Gesellschaftsvertrag, kann das schwebend unwirksame Insichgeschäft nachträglich durch Genehmigung wirksam werden. Zuständig für die Genehmigung eines Insichgeschäfts zwischen der Komplementär-GmbH und einem GmbH-Geschäftsführer sind weitere vorhandene alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Gibt es diese nicht, haben die GmbH-Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.[1] Die Genehmigung kann formlos und sogar durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[2]

 

Rz. 287

Handelt es sich um eine Einmann-GmbH und ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, reicht ein einfacher Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung des Insichgeschäfts nicht aus.[3] Hier kann eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nur durch den Gesellschaftsvertrag erfolgen.[4]

 

Rz. 288

Für den gesellschaftsvertraglichen Dispens kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Der Einmann-Gesellschafter kann per Satzungsänderung eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot statuieren und nach deren Eintragung das schwebend unwirksame Geschäft genehmigen;[5] oder er räumt durch Satzungsänderung die bloße Ermächtigung ein, den Geschäftsführer durch einen Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Insichgeschäfts zu befreien.[6] Dann muss vor der Genehmigungserklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Ausführungsbeschluss gefasst und ordnungsgemäß protokolliert werden.[7] Der Einmann-Gesellschafter kann auch in der Satzung die Befreiung für ein ganz bestimmtes Geschäft regeln und erklärt damit sogleich konkludent dessen Genehmigung.

Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH durch die Satzung erteilte und in das Handelsregister eingetragene Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts blei...

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