Das DBA Niederlande 2012 ist am 1.12.2015 in Kraft getreten und ist nach seinem Artikel 33 Abs. 2 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden. Die Besteuerung von Altersversorgungsleistungen nach diesem Abkommen weicht erheblich von der Beurteilung nach dem alten DBA ab, da in Umsetzung der deutschen Abkommenspolitik der nachgelagerten Besteuerung Quellenbesteuerungsrechte geregelt sind.
Nach Artikel 17 Abs. 2 des neuen Abkommens können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i. S. des Abs. 1) auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem die Leistungen bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zusammengerechneten Bruttobeträge aller dieser Leistungen, die eine Person in einem Kalenderjahr bezieht, die Grenze von 15.000 EUR überschreiten. Ist dieser Schwellenwert überschritten, hat auch der Staat, aus dem die Leistungen bezogen wurden, ein Besteuerungsrecht. Nach Artikel 17 Abs. 5 DBA Niederlande 2012/2016 gilt ein Ruhegehalt, eine ähnliche Vergütung oder Rente als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die damit zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung geführt haben. Für Leistungen nicht regelmäßig wiederkehrender Art, die insbesondere durch Einmalzahlung erbracht werden, hat der Vertragsstaat, aus dem die Leistung bezogen wird, selbst dann ein Besteuerungsrecht, wenn der Bruttobetrag der Leistung die Grenze von 15.000 EUR nicht überschreitet.
Artikel 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012/2016 erfasst sowohl Leistungen, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. § 38 EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z. B. eine sog. Betriebsrente), als auch sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, wie u. a. eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nu...