Infolge der Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe, wie z. B. Standortvorteile, die Nähe zu Absatzmärkten, Rohstoffen oder Arbeitskräften sowie Steuervorteile bzw. -anreize. Oft ist es daher erforderlich, dass inländische Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber punktuell im Ausland tätig werden. Die Tätigkeit kann hierbei unmittelbar bei einer ausländischen Niederlassung (Betriebsstätte) oder auch bei einem Kunden erfolgen. In der Praxis erfolgt häufig eine Tätigkeit bei einem ausländischen verbundenen Unternehmen. Insbesondere in Grenznähe kann jedoch auch eine Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber erfolgen, sei es als Grenzgänger oder auch Fernpendler oder Wochenendaufenthalter.
Welche steuerlichen Aspekte bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit zu beachten sind, insbesondere ob oder in welchem Umfang der Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig ist und wie ggf. eine im Ausland erhobene Steuer bei der deutschen Einkommensteuer berücksichtigt wird, wird im folgenden Beitrag dargestellt. Ebenso werden notwendige Prüfungsschritte bzw. Vorabprüfungen aufgezeigt.
Die Zuordnungs- und Aufteilungsgrundsätze bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit gelten auch für den "umgekehrten" Fall eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers, der im Inland tätig wird. Insoweit wird ergänzend auch auf die Besonderheiten der deutschen beschränkten Steuerpflicht eingegangen.